Cybergrooming: Änderung der Strafbarkeit

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Der Schutz von Jugendlichen und Kindern im Netz wird verbessert. Um TäterInnen effektiver verfolgen zu können, soll in Zukunft auch der Versuch des Cybergroomings strafbar gemacht werden.

Eine Person mit dunklen Locken legt den Arm über das Gesicht
Carlos Arthur/Unsplash

Das Kabinett der Bundesregierung hat am 26. Juni 2019 einen neuen Gesetzesentwurf beschlossen, in dem zukünftig auch versuchte Fälle von Cybergrooming strafrechtlich erfasst werden.

Die neu eingeführte Versuchsstrafbarkeit betrifft Fälle, in denen Tatbegehende glauben, Kontakt zu einem Kind anzubahnen, tatsächlich aber mit Erwachsenen kommunizieren – ob mit Eltern oder verdeckten ErmittlerInnen. Ziel ist, Kinder im digitalen Zeitalter noch effektiver vor sexueller Belästigung zu schützen.

Was sagt das Gesetz bisher zu Cybergrooming?

Cybergrooming, das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte, ist in Deutschland verboten. Nach § 176 StGB kann bei Missachtung eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren folgen. Zu „tatsächlichen“ sexuellen Handlungen muss es nicht kommen – allein die Absicht genügt.

Das können Eltern gegen Cybergrooming tun

Es ist wichtig, dass Eltern ihr Kind im Umgang mit Medien begleiten. Altersgerechte Online-Angebote, Sicherheitsregeln und offene Gespräche können bereits helfen, Kinder vor digitaler Belästigung zu schützen. Wenn ein Belästigungsfall vorliegt, sollten Eltern und Kinder Beweise sichern, falls es im weiteren Verlauf zu einem strafrechtlichen Verfahren kommt.