Gerichtsurteil: Jugendschutz-Software „JusProg“ wieder zulässig

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Nachdem die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) die Zulassung des bis dahin einzigen staatlich anerkannten Jugendschutzprogramms „JusProg“ im Mai für unwirksam erklären ließ, zog die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienstanbieter e.V. (FSM) vor Gericht – und gewann.

Zwei Jugendliche sitzen vor Bildschirmen und tragen Headsets
Alex Haney / Unsplash

„JusProg“ ist wieder zulässig. Das entschied das Berliner Verwaltungsgericht am 28. August. Die KJM habe der Jugendschutz Software zu Unrecht die Betriebserlaubnis entzogen. Das Gericht gab den Klägern der FSM recht. Ihre Entscheidung gegen die Zulässigkeit von „JusProg“ verteidigte die KJM damit, dass das Programm nicht auf allen Geräten für eine sichere Mediennutzung von Kindern sorgen könne, da „JusProg“ vor allem auf Windows-PCs ausgelegt sei. Laut Verwaltungsgericht sei dies aber kein Kriterium, das ein Jugendschutzprogramm für ungeeignet erklären könne.

So funktioniert JusProg

Online-Anbieter können ihre Webseiten nach den Altersstufen 0, ab 6, ab 12 oder ab 16 Jahre klassifizieren, wenn sie jugendgefährdende Inhalte zeigen. „JusProg“ liest die Kennzeichnung aus und schränkt den Zugriff von Kindern je nach Altersstufe ein. Ohne „JusProg“ müssten Online-Anbieter sicherstellen, dass nur geeignete Inhalte für Kinder und Jugendliche zugänglich sind.

SCHAU HIN! empfiehlt, Online-Inhalte für Kinder unabhängig von Jugendschutzsoftwares zu prüfen, da die Alterskennzeichnungen von Websites lediglich als Einschätzung, aber nicht als verlässliche Empfehlung verstanden werden kann.