Jugendschutz-Software „JusProg“ verliert Zulassung

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Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat die Zulassung des Jugendschutzprogramms „JusProg“ für unwirksam erklärt. Der JusProg e.V. und die für die Eignung verantwortliche Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) widersprechen der Entscheidung.

Schwarz-Weiß-Bild eines Jungen, der im Liegen ein Video auf dem Smartphone schaut
Diego Passadori/Unsplash

Anfang des Jahres hatte die zuständige FSM entschieden, dass „JusProg“ den Kriterien des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) an ein Jugendschutzprogramm entspreche. Diese Entscheidung hat die KJM nun mit sofortiger Wirkung für ungültig erklärt. Nachgelagert überprüft die KJM, ob die FSM als Selbstkontrolleinrichtung ihren gesetzlichen Beurteilungsspielraum überschritten hat.

„JusProg“ sichert keine Smartphones

Die Software „JusProg“ war bisher das einzige anerkannte Jugendschutzprogramm. In ihrer Entscheidung gegen die Eignung von „JusProg“ argumentiert die KJM, dass das Programm nicht auf allen Geräten für eine sichere Mediennutzung von Kindern sorgen könne, da „JusProg“ vor allem auf Windows-PCs ausgelegt sei. Dies widerspreche dem Mediennutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen, die auch über Smartphone und Tablet online gehen. Mit der Positivbeurteilung von „JusProg“ hätte die FSM daher ihren Beurteilungsspielraum überschritten.

Widerspruch durch FSM

Die FSM und der Anbieter des Jugendschutzprogramms JusProg e.V. lehnen die Entscheidung der KJM ab. Die FSM argumentiert, dass sich die gesetzliche Bewertungsgrundlage seit den vergangenen erfolgreichen Prüfungen der Software nicht geändert habe. Auch die getestete Software wäre bei früheren durch die KJM anerkannten Beurteilungen ebenfalls auf Windows-Betriebssysteme ausgelegt gewesen. Der geräteübergreifende Schutz sei darüber hinaus kein Eignungskriterium des JMStV.

Konsequenzen für Online-Anbieter

Als offiziell anerkanntes Jugendschutz-Programm sollte „JusProg“ bisher Kinder und Jugendliche vor ungeeigneten Inhalten schützen. Online-Anbieter konnten ihre Webseiten klassifizieren, wenn sie jugendgefährdende Inhalte zeigen. „JusProg“ liest die Kennzeichnung aus und schränkt den Zugriff von Kindern je nach Altersstufe ein. Angebote für Erwachsene waren so auch tagsüber zugänglich.

Ohne „JusProg“ müssen Online-Anbieter nun anderweitig sicherstellen, dass nur geeignete Inhalte für Kinder und Jugendliche zugänglich sind. Der JusProg e.V. kritisiert, dass Jugendschutzmaßnahmen wie Sendezeitbeschränkungen oder Personalausweisabfragen nicht mehr zeitgemäß seien.