Verbesserter Jugendmedienschutz: Neues Gesetz tritt am 1. Mai in Kraft

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Das überarbeitete Jugendschutzgesetz gilt ab dem 1. Mai 2021. Zuvor hatten Bundestag und Bundesrat die Gesetzesnovelle auf Initiative der Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey beschlossen. Für Familien bringt das neue Gesetz mehr Schutz, Orientierung und Rechtsdurchsetzung im Bereich des Jugendmedienschutzes.

Eine Gruppe junger Leute steht im Kreis und tippt auf Smartphones.
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Von CD-Rom und Videokassette zu Lootboxen und Cybermobbing: Der Jugendmedienschutz wird mit der geplanten Gesetzesnovelle in das digitale Zeitalter geholt. Die Änderungen im Jugendschutzgesetz schützen Kinder und Jugendliche online künftig besser und bieten Eltern und Erziehenden eine bessere Orientierung bei der Auswahl von digitalen Angeboten. Gleichzeitig nimmt das neue Gesetz die Anbieter von Online-Angeboten stärker in die Pflicht. Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey hatte den Gesetzentwurf Anfang des Jahres vorgestellt. Nach Zustimmung von Bundestag und Bundesrat tritt das überarbeitete Jugendschutzgesetz am 1. Mai in Kraft.

Besserer Schutz in sozialen Netzwerken und Online-Spielen

Bisher sind vor allem Konfrontationsrisiken durch ungeeignete Inhalte, mit denen Kinder und Jugendliche in Berührung kommen könnten, Kriterien für die Entscheidung, ob und wenn ja für welches Alter ein Spiel oder Film Kindern und Jugendlichen zugänglich gemacht wird. Durch soziale Netzwerke, Messenger, Online-Games und Spiele-Apps sind jedoch zunehmend auch andere Aspekte für diese Einschätzung relevant: Hier stoßen Heranwachsende auf sogenannte Interaktionsrisiken durch den Kontakt zu Fremden über Chat-Funktionen sowie kostenpflichtige und glücksspielähnliche Inhalte. Mit der Gesetzesnovelle sollen künftig auch die Interaktionsrisiken bei der Altersprüfung berücksichtig werden, um Kinder und Jugendliche online besser vor Mobbing, sexuellen Übergriffen und Kostenfallen zu schützen.

Einheitliche Alterskennzeichen

Alterskennzeichen sind im Rahmen der Freiwilligen Selbstkontrolleeinrichtungen nur für Inhalte verpflichtend, die auf Trägermedien erscheinen und verkauft oder im Kino oder Fernsehen gezeigt werden. Spiele und Filme, die nur online verfügbar sind, etwa im App-Store oder auf einer Streaming-Plattform, erhalten kein gesetzliches Alterskennzeichen. Die Altersempfehlungen in App-Stores und Co. werden nach verschiedenen Systemen vorgenommen, deren Kriterien nicht immer klar sind und sich zwischen den verschiedenen Plattformen unterscheiden können. Uneinheitliche oder fehlende Kennzeichnungen sorgen für Verwirrung und Unsicherheit bei den Heranwachsenden selbst sowie bei Eltern und Erziehenden. Mehr Transparenz und Einheitlichkeit sollen nach den geplanten Änderungen für eine bessere Orientierung sorgen: Die Alterskennzeichen sollen unabhängig von dem Veröffentlichungsmedium – analog oder digital – nach den selben Kriterien und in einheitlichen Verfahren vergeben werden.

Sichere Voreinstellungen durch Anbieter

Privatsphäreeinstellungen und Jugendschutzoptionen sind auf den meisten Online-Plattformen vorhanden, müssen aber in jedem sozialen Netzwerk, auf Video-Plattformen und in Messengern nach der Installation von den Heranwachsenden und ihren Eltern vorgenommen werden. Bei den Voreinstellungen, mit denen die Anwendungen auf dem Gerät installiert werden, wird auf jüngere NutzerInnen in der Regel keine Rücksicht genommen – die Kontaktaufnahme durch Fremde oder Nutzung kostenpflichtiger Inhalte ist standardmäßig meist möglich. Mit dem neuen Jugendmedienschutz soll sich das ändern. Wenn Online-Angebote sich an junge Menschen richten oder stark von einer jüngeren Zielgruppe genutzt werden, sollen die Betreiber der Angebote dazu verpflichtet werden, vorgegebene Rahmen- und Mindestbedingungen zu erfüllen. Diese beinhalten sichere und effektive Voreinstellungen sowie gute und verständliche Hilfs- und Meldeangebote innerhalb der Anwendungen. Halten sich die Plattformen nicht an diese Vorgaben, wird ein dialogisches Verfahren eingeleitet oder, wenn auf diesem Weg keine Einigung erzielt werden kann, ein empfindliches Bußgeld von bis zu 50 Millionen Euro verhängt.