Cybergrooming ist eine Straftat!

Sexueller Missbrauch im Netz: Wie viele Kinder diese belastende Erfahrung machen, ist nicht einfach zu ermitteln, die Dunkelziffer ist hoch. Hemmungen, sich zu offenbaren, und Schamgefühle spielen auch bei wissenschaftlichen Befragungen eine Rolle. Doch klar ist: Cybergrooming ist eine Straftat, auch wenn es nicht zu direkten sexuellen Handlungen kommt.

Boudewijn Huysmans / unsplash

Laut KIM-Studie 2020 haben vier Prozent der Kinder zwischen sechs und 13 Jahren schon einmal einen problematischen Kontaktversuch von Fremden erlebt, drei Prozent schon mehrmals. Mädchen waren zu fünf Prozent einmal und zu zwei Prozent mehrmals betroffen. Von den Jungen macht drei Prozent einmalig und weitere drei Prozent mehrmals schlechte Erfahrungen. Ältere Kinder erlebten häufiger problematische Kontaktversuche als jüngere. Auf die Frage, wo genau unangenehme Konfrontationen passiert seien, nannten 24 Prozent Instagram, 24 Prozent das Chatten allgemein und sieben Prozent WhatsApp.

Was sagt das Gesetz?

Die Rechtslage ist eindeutig. In Deutschland ist Cybergrooming als besondere Begehungsform des sexuellen Missbrauchs von Kindern bei unter 14-Jährigen Personen nach § 176 StGB verboten. Es können Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren verhangen werden, wenn über das Internet auf das Kind eingewirkt wird. Folgende Tatbestände fallen darunter:

  • Das Kind soll zu sexuellen Handlungen gebracht werden, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll.
  • Der Täter will sog. kinderpornografisches Material herstellen oder in seinen Besitz bringen (§ 184b Absatz 1 Nummer 3 oder § 184b Absatz 3).
  • Dem Kind wird pornografisches Material gezeigt.

Der Paragraph stellt damit bereits vorbereitende Handlungen zu einer potenziellen Misshandlung eines Kindes oder der Anfertigung von sog. kinderpornografischen Schriften und Bildern unter Strafe. Cybergrooming begeht, wer auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt. Dazu zählen beispielsweise Chats, E-Mails, SMS, Messenger-Nachrichten und andere Kommunikationsformen im Netz ebenso wie Telefonate.

Der jeweilige Kontakt muss dabei nicht sexuell geprägt sein. Bereits vermeintlich harmlose Gespräche fallen unter den Tatbestand des Cybergrooming. Es reicht aus, dass das Kind eine solche Nachricht zur Kenntnis genommen hat. Strafbar ist dabei die Kontaktaufnahme, die mit der Absicht erfolgt, das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen. Zu „tatsächlichen“ sexuellen Handlungen muss es nicht kommen – allein die Absicht genügt.

Wenn Erwachsene Nacktaufnahmen von sich selbst schicken wie zum Beispiel „Dickpics“ (Penisfotos), muss das nicht immer Teil von systematischem Cybergrooming sein, sondern kann auch zur einmaligen Machtausübung geschehen. Nichtsdestotrotz ist auch das strafbar, denn es handelt sich um eine unaufgeforderte Verbreitung von pornographischen Schriften.  

Seit Januar 2020 ist durch eine Änderung des Strafgesetzes zu Cybergrooming bereits der Versuch strafbar, Minderjährige im Internet mit Missbrauchsabsicht anzuschreiben. Das schließt solche Fälle ein, in denen in Wirklichkeit verdeckte ErmittlerInnen oder Elternteile mit den TäterInnen geschrieben haben, um die Person zu stellen. Bisher war es nur dann eine Straftat, wenn ein Kind über das Internet angesprochen wurde, unabhängig von der Absicht der TäterInnen.