Altersfreigaben im TV –Wie und worüber entscheidet die FSF?

Das tägliche Fernsehprogramm kann Szenen beinhalten, die für Kinder und Jugendliche noch nicht geeignet sind. Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) prüft Filme auf ihren Inhalt, um zu entscheiden, für welche Altersgruppe sie freigegeben werden können.

Oberer rechter Teil eines Röhrenfernsehers in Großaufnahme
Pawel Kadysz/Unsplash

1993 haben die privaten Fernsehveranstalter die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) ins Leben gerufen, um festzulegen, welche Filme und Sendungen für Kinder und Jugendliche geeignet sind. Mitglieder sind Vertreter von bundesweit vertretenen Privatsendern. Ähnlich wie die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) erteilt sie Altersfreigaben, doch sie konzentriert sich dabei ausschließlich auf das Fernsehen. Dabei folgt sie der Faustregel: je gewalthaltiger eine Sendung, desto später der Sendetermin.

Wen repräsentiert die FSF?

Die FSF wurde als gemeinnütziger Verein gegründet, um durch eine Programmbegutachtung den Jugendschutzbelangen im Fernsehen gerecht zu werden. Seit 2003 arbeitet sie im Rahmen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags als anerkannte Selbstkontrolle der privaten TV-Sender. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beteiligen sich nicht an der FSF, da sie ihre gesetzlich verliehene Programmhoheit auch in den Fragen des Jugendschutzes nicht aufgeben wollten. Stattdessen legen sie intern Altersfreigaben für ihre Programme fest.

Das FSF-Gremium

Circa 100 unabhängige PrüferInnen - darunter MedienwissenschaftlerInnnen, MitarbeiterInnen von Jugendämtern, Kunst- und MedienpädagogInnen und freie JournalistInnen - sind mit der Prüfung von Sendematerial beauftragt. Bei der Ernennung werden auch Angehörige gesellschaftlicher Gruppen berücksichtigt, sie sich mit Jugendschutz befassen, etwa aus Jugendorganisationen oder Kirchen.

Ein Kuratorium befasst sich mit inhaltlichen und formalen Leitlinien und ist verantwortlich für Ernennung und Weiterbildung der PrüferInnen und die Überarbeitung der Prüfungsgrundsätze. Viele der FSF-PrüferInnen gehören auch den Gremien der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) an.

Was bestimmt die FSF-Prüfung?

Seit 1994 beantragen die Sender eine Freigabe von Filmen für eine bestimmte Sendezeit – die Mitglieder der FSF prüfen daraufhin, für welche Altersgruppen diese eventuell nicht geeignet sind. Ein Ausschuss aus fünf PrüferInnen diskutiert nach der Sichtung den Inhalt des Materials und bestimmt hierfür einen Sendezeitrahmen.
Zur Prüfung vorgelegt werden Serien, TV-Filme, die nicht im Kino gezeigt oder anderweitig vermarktet wurden, und Filme, die eine FSK-Freigabe ab 12 Jahren erhalten haben.

Begutachtet werden die Darstellung von Gewalt und ihr Einsatz als vermeintliches Mittel zur Konfliktlösung und Szenen, die bei jungen ZuschauerInnen Angst auslösen könnten. Auch eine mögliche „sozialethische Desorientierung“ gilt als Grund für eine verweigerte Jugendfreigabe, etwa die kritiklose Präsentation von Vorurteilen oder von gewalttaten gegenüber Andersdenkenden. Bei der Prüfung erotischer Szenen wird entschieden, welche Informationen und Darstellungen für junge ZuschauerInnen problematisch sein können – damit soll die Vermittlung eines verzerrten Bildes von Sexualität und Geschlechterbeziehungen vermieden werden.

Wann dürfen welche Filme laufen?

Im Tagesprogramm von Sechs bis 20 Uhr können sämtliche Filme für  Kinder bis zwölf Jahren gesendet werden. Sofern dem Wohl jüngerer Kinder nichts entgegensteht, können sie diese auch ohne Aufsicht schauen.

Für das Hauptabendprogramm von 20 bis 22 Uhr ist eine Altersfreigabe ab zwölf Jahren vorgesehen, während Filme mit einer Freigabe ab 16 Jahren erst eine Genehmigung für das Spätabendprogramm von 22 bis 23 Uhr erhalten. Filme ohne Jugendfreigabe dürfen laut FSF erst im Nachtprogramm von 23 bis 6 Uhr laufen. Die FSF kann auch Schnittauflagen verfügen oder eine Ausstrahlung nicht genehmigen.

Ist ein Sender mit der Prüfentscheidung nicht einverstanden, kann er einen Berufungsausschuss aus sieben Prüfern anrufen. Dessen Resultat ist jedoch endgültig.

Kein Widerspruch zur Medienfreiheit

Das Grundgesetz garantiert die Freiheit der Medien – daher dürfen Qualität, Geschmack oder die persönliche Meinung der Prüfer keine Grundlage für ihre Entscheidung sein. Belegen sie einen Film mit Beschränkungen oder der Aufforderung zum Herausschneiden bestimmter Szenen, müssen sie plausibel begründen, warum junge ZuschauerInnen durch diese gefährdet werden könnten. Im Gremium entscheiden in der Regel fünf Personen – subjektive Einflüsse einzelner PrüferInnen werden dadurch abgefedert.