Online-Käufe können für Eltern teuer werden
Das große Angebot im Internet ist für Kinder und Jugendliche verführerisch. In-App-Käufe sind schnell getätigt, weil sie etwa für die Spiele-App relevant sind. Über One-Click-Verfahren oder Werbeanzeigen kaufen Kinder ausversehen im Internet ein. Welche Rechte gelten beim Einkaufen im Internet? Welche Tipps sollten Eltern bezüglich Online-Shopping beachten? SCHAU HIN! klärt auf.
Einkaufen im Internet: Kinder aufklären
Wichtig ist, dass Kinder die vielfältigen Formen von Werbung kennen und auch Bezahlvorgänge Bescheid wissen. Am besten vereinbaren Eltern gerade bei Kindern bis zwölf Jahren, dass sie Anmeldungen, Downloads und Käufe nur in Absprache tätigen.
Generell sind Kinder und Jugendliche nur bedingt geschäftsfähig und müssen außerdem in der Lage sein, „die Gefährlichkeit beziehungsweise das Unrecht ihres Handelns“ zu erkennen. Wie bei Fragen des Urheberrechts ist es also wichtig Kinder zu schützen und Jugendliche über mögliche rechtliche Folgen aufzuklären. Weitere Informationen gibt es in den FAQs von c’t.
Rechte kennen: Taschengeldparagraph greift online nicht
Beim Online-Einkauf gelten dieselben Regeln wie bei herkömmlichen Bargeschäften. Ein Kaufvertrag mit Minderjährigen bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Eltern. Bestellen Kinder und Jugendliche auf eigene Faust, ist die Order ungültig es sei denn, die Eltern erteilen nachträglich ihre Zustimmung. Dazu sind sie jedoch nicht verpflichtet. Die meisten Waren, die über das Internet bestellt wurden, können durch das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen noch zwei Wochen nach Zusendung zurückgegeben werden.
Zudem ist auch der sog. „Taschengeldparagraph“ nach Auffassung von ExpertInnen bei Online-Bestellungen unwirksam. Taschengeld, von dem Minderjährige ab sieben Jahren grundsätzlich genehmigungsfrei einkaufen können, muss bar und sofort ausgegeben werden. Ausnahme: Ein/e Jugendliche/r besitzt ein eigenes Konto.
Vorsicht bei Profilen in Online-Shops: Konten sichern
Auch Kinder können gängige Online-Shops, in denen Eltern ein Profil besitzen, leicht erreichen, selbst bestellen und einkaufen, falls die Daten der Kreditkarte hinterlegt und schlecht gesichert sind. Besonders schnell geht es über das sogennante 1-Click-Verfahren z.B. bei Amazon. Dabei können auch junge NutzerInnen Produkte direkt bestellen, wenn sie eingeloggt sind.
Erziehungsberechtigte müssen zahlen, wenn der Nachwuchs auch ohne Einwilligung bei eBay shoppt. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main in einem konkreten Fall 2010 entschieden – der Sohn war mit dem Konto des Vaters auf Einkaufstour gegangen. Die Nutzungsbedingungen des Online-Shops schließen die Haftung der KontoinhaberInnen bei der Benutzung durch Unberechtigte ein – so auch bei der Benutzung durch Familienangehörige.
SCHAU HIN! rät Eltern daher, ihre Konten gut zu sichern, sich immer auszuloggen und das 1-Click-Verfahren zu deaktivieren. Nutzen Kinder dieselben Geräte wie die Eltern, brauchen sie unbedingt eigene Zugänge und geschützte Surfräume. Zudem sind die Sicherheitseinstellungen am Gerät zu aktivieren.