Ab welchem Alter sind Instagram, YouTube und Co. erlaubt?

Im Zuge der Einführung der europäischen Datenschutzbestimmung (EU-DSGVO) haben viele Soziale Netzwerke, Videoplattformen und Messenger ihre Nutzungsbedingungen angepasst. Hierbei spielt auch das Mindestnutzungsalter eine große Rolle. Unter der Bezeichnung „Besonderer Schutz der Daten von Kindern“ ist in der Datenschutzverordnung angegeben, dass Kinder „bei ihren personenbezogenen Daten besonderen Schutz“ verdienen. Begründung: Kinder sind sich der „Risiken, Folgen und Garantien und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten möglicherweise weniger bewusst“.

Eine Frau fotografiert ihr Essen
Helena Lopes/Pexels

In der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist festgeschrieben, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur nach Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig ist (Art. 6, Abs. 1a). Eine solche Zustimmung kann erst ab einem Alter von 16 Jahren gegeben werden. Für Kinder und Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Eltern oder Erziehungsberechtigte ihre Einwilligung geben und der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes zustimmen.

Altersregelungen für soziale Netzwerke

Um eine Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten einzuholen, haben die AnbieterInnen von Online-Plattformen nach dieser Regelung zwei Optionen: Entweder, sie richten ihr Angebot nur noch an NutzerInnen über 16 Jahre, oder sie holen für jüngere Kinder die Einverständniserklärung der Eltern oder Erziehungsberechtigten ein. Daher ergeben sich auf einigen gängigen Sozialen Netzwerken entsprechende Voraussetzungen für die Nutzung. SCHAU HIN! hat in die AGB und Datenschutzerklärungen geschaut und die Regelungen zusammengefasst:

  • Instagram
    Für das zu Meta Platforms gehörige Instagram wird ein Mindestalter von 13 Jahren vorgeschrieben. Hinweise, dass eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegen muss, gibt es in den AGB nicht. Beim Anlegen eines neuen Instagram-Profils wird das Alter abgefragt, die Richtigkeit der Angabe jedoch nicht überprüft. Jugendliche zwischen 13 und 16 Jahren können für personalisierte Werbeanzeigen die Zustimmung eines Elternteils per E-Mail einholen. Wird dieser Schritt übersprungen, wird dem/der NutzerIn trotzdem Werbung angezeigt, die jedoch nicht personalisiert ist.
  • WhatsApp
    Der Messenger-Dienst WhatsApp von Meta Platforms setzt das Mindestalter auf 13 Jahre, weist aber in seinen AGBs darauf hin, dass das Mindestalter in manchen Ländern auch höher sein kann. Welche Länder hier betroffen sind, bleibt jedoch unklar. 
  • YouTube
    Die Videoplattform YouTube gibt in ihren AGB an, dass NutzerInnen mindestens 16 Jahre alt sein müssen, um über die Plattform Videos zu schauen. Eine Nutzung ab 13 Jahre ist möglich, wenn Eltern ihren Kindern über „Google Family Link“ ein Familienkonto erstellen. Grundsätzlich würden Jugendliche unter 18 Jahren immer das Einverständnis ihrer Eltern benötigen, um YouTube zu nutzen. Eine Ausnahme bildet „YouTube Kids“: Das Angebot könne von Kindern jeden Alters genutzt werden.
  • Snapchat
    Snapchat setzt ein Mindestalter von 13 Jahren voraus. Daten von 13- bis 16-Jährigen werden gemäß der EU-Verordnung anders behandelt, als die der Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. In Snapchats Datenschutzbestimmung heißt es: „Dies bedeutet, dass wir diesen Nutzern in einigen Fällen bestimmte Funktionen nicht zur Verfügung stellen. Wenn wir eine Einwilligung als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung deiner Daten benötigen und dein Land die Einwilligung eines Elternteils erfordert, können wir die Einwilligung deiner Eltern verlangen, bevor wir diese Daten erheben und nutzen.“
  • TikTok
    TikTok schreibt in seiner Datenschutzerklärung ein Mindestalter von 13 Jahren vor. Für Jugendliche unter 18 Jahren setzen die App-Betreiber zudem eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten per E-Mail voraus, wenn dies gesetzlich erforderlich ist. Das Alter wird bei der Anmeldung abgefragt, aber nicht über die eigene Angabe hinaus verifiziert. Das Einverständnis der Eltern wurde in unserem Test nicht per E-Mail eingefordert.

Altersregelungen sind nicht einheitlich

Ob und in welchem Umfang die einzelnen Plattformen das Mindestalter prüfen oder wie die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten eingeholt und verifiziert wird, lässt sich derzeit nicht immer feststellen – nicht alle Anbieter gestalten ihre Nutzungsbedingungen transparent. SCHAU HIN! rät Eltern daher in jedem Fall, mit den Kindern die Nutzung der Plattformen zu besprechen und genau hinzuschauen, welche Dienste vom Kind wie genutzt werden.